In den letzten Tagen verbreiteten sich Gerüchte, dass die Verwendung des Begriffs “Webinar” mit dem Risiko einer Abmahnung verbunden sein könnte. Diese Gerüchte sind nicht zutreffen. Wichtig ist es aber, den Begriff “Webinar” richtig zu verwenden.
Zunächst ist es richtig, dass der Begriff “Webinar” als Wortmarke geschützt ist. Auch wenn aus heutiger Sicht der Begriff Webinar sicherlich nicht mehr geschützt werden kann, so ist die Wortmarke im Markenregister unter dem AZ 303160438 wirksam eingetragen und ist per se nicht angreifbar. Dies bedeutet aber nicht, dass der Begriff Webinar nicht verwendet werden darf.
Eine begrüßenswerte Klarstellung kommt hier von dem Inhaber der Wortmarke selbst. Markeninhaber ist der Unternehmer Marc Keller. Marc Keller hat in einer Stellungnahme gegenüber der Kanzlei Jun Rechtsanwälte mitgeteilt, dass er selbst keine Abmahnungen vorgenommen hat. Die Stellungnahme ist hier im Wortlaut über einen facebook Post der Kanzlei Jun aufrufbar.
Wichtig bei der Einordnung der Stellungnahme sind vor allem zwei Passagen:
Zunächst weist der Markeninhaber darauf hin, dass er selbst von einer sog. “Freihaltebedürftigkeit” des Begriffs Webinar ausgeht:
“Dazu gehört natürlich auch, dass niemand Beeinträchtigungen oder rechtliche Folgen bei seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Seminaren befürchten und erfahren muss, wie auch immer diese im bevorzugten Sprachgebrauch von jedem Einzelnen bezeichnet werden. Seien Sie also unbesorgt, wenn Sie den Begriff ”Webinar” oder diesen in abgewandelter Form weiterhin benutzen.”
Ferner weist der Inhaber auch auch darauf hin, dass er die Wortmarke WEBINAR® weiterhin verwendet und die Marke “WEBINAR®” lizensiert. Wer also Webinar nicht als Begriff (wie z.B. in diesem Artikel) sondern als Markenbezeichnung in der Form WEBINAR® verwendet möchte, der sollte dies nicht ohne Rücksprache bzw. Vereinbarung mit dem Markeninhaber tun.
Hier lautet die entsprechende Stellungnahme des Markeninhaber:
“Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff ”Webinar” oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen. Im Verkehr ist der Unterschied zwischen der Marke WEBINAR® und dem Begriff ”Webinar” regelmäßig an dem Markenhinweis durch die Beifügung des ”®”-Symbols zu erkennen. Unseren Lizenznehmern und mir als Markeninhaber ist es besonders wichtig, dass dieser Unterschied zur Kenntnis genommen wird und allgemein bekannt ist.”
Fazit: Nach der Stellungnahme des Markeninhabers braucht niemand eine Abmahnung zu befürchten, der eine Online Schulung oder ein digitales Training als Webinar bezeichnet.
Wer hingegen ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet und hierbei Webinar nicht als Begriff, sondern als Marke WEBINAR® verwendet, der sollte sich hierzu mit dem Markeninhaber in Verbindung setzen.